Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Version 1.0, Stand 06/2017

1        Geltung

1.1     Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“) der Comprisetec GmbH (nachfolgend „CT“), soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers widerspricht CT hiermit ausdrücklich. Diese werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als CT ihnen schriftlich zugestimmt hat. Sofern CT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltslos ausführt und/oder Zahlungen entgegen nimmt, ist hierin keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Bestellers zu sehen.

1.2     Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

1.3     Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten gegenüber dem Besteller auch für künftige Verträge über Lieferungen von CT.

 

2        Angebot, Vertragsschluss

2.1     Das Angebot von CT ist freibleibend. Es wird erst mit Auftragsbestätigung durch CT verbindlich.

2.2     Bestellungen des Bestellers können von CT innerhalb von vierzehn (14) Tagen angenommen werden. Die Annahme kann auch dadurch erfolgen, dass CT innerhalb der vorgenannten Frist für den Besteller erkennbar mit der Erfüllung der Bestellung beginnt.

2.3     Für den Umfang der Lieferungen und die sonstigen Vertragsinhalte ist das Angebot von CT in Ausgestaltung der Auftragsbestätigung maßgeblich.

2.4     CT behält sich Änderungen der vereinbarten Lieferungen und ihrer Ausführung vor, soweit dies zur Sicherstellung der Produktsicherheit oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

 

3        Rechte am Angebot

3.1     CT behält sich an dem Angebot sowie Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen bzw. Hilfsmitteln (einschließlich der darin verkörperten Inhalte), die dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung zur Verfügung gestellten werden, das Eigentum und sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Der Besteller darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CT nicht (i) selbst oder durch Dritte nutzen bzw. vervielfältigen und/oder (ii) Dritten zugänglich machen. Sofern eine Bestellung nicht binnen angemessener Frist erfolgt, hat der Besteller diese Unterlagen und Gegenstände sowie eventuell angefertigte Kopien auf Verlangen von CT vollständig zurück- bzw. herauszugeben und dies CT schriftlich zu bestätigen.

 

4        Preise, Zahlung

4.1     Preise verstehen sich „Ab Werk“ / „Ex Works“ Sitz von CT (gemäß Incoterms 2010) ausschließlich Verpackung. Preise sind Nettopreise und nur bei gleichzeitiger Bestellung aller von dem Angebot umfassten Lieferungen gültig. Anfallende Umsatzsteuer hat der Besteller in der zum Zeitpunkt der Lieferungen geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten.

4.2     Rechnungen von CT sind vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei CT an. Wechsel und Schecks gelten erst nach unbedingter Einlösung als Zahlung und werden im ausschließlichen Ermessen von CT, jedoch ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung, angenommen.

4.3     Werden nach Auftragsbestätigung durch CT Umstände bekannt, die den Anspruch von CT auf Gegenleistung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet erscheinen lassen, ist CT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Insoweit steht CT ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Erhalt der entsprechenden Zahlung zu. Mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers, die den Anspruch von CT auf Gegenleistung gefährdet erscheinen lassen, stellen insbesondere die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Bestellers, die Hingabe ungedeckter Schecks, Wechselproteste, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Nichtzahlung einer fälligen Rate bzw. eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunftei dar.

4.4     Dem Besteller stehen Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder durch CT unbestritten sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

5        Lieferung, Lieferzeit, Lieferhindernisse, Teilleistung

5.1     Erfüllungsort ist der Sitz von CT.

5.2     Termine und Fristen, insbesondere Liefertermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn CT diese schriftlich bestätigt hat. Ein Fixtermin ist schriftlich ausdrücklich als solches zu vereinbaren. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

5.3     Die Einhaltung von verbindlichen Terminen und Fristen setzt voraus, dass sämtliche kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen dem Besteller und CT abschließend geklärt sind und der Besteller sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen und fällige Zahlungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich verbindliche Termine und Fristen angemessen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Änderungen und/oder Ergänzungen der Lieferungen wünscht, oder solche nachträglich aus von CT nicht zu vertretenden Gründen erforderlich werden.

5.4     Bei Vorliegen von Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, mangelhafter oder verspäteter Selbstbelieferung, oder sonstigen, von CT nicht vorhersehbaren bzw. nicht durch zumutbare Maßnahmen beeinflussbaren Ereignissen, verlängern sich die Termine und Fristen ebenfalls angemessen, sofern diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Termine und Fristen zur Folge haben oder dazu beitragen. Die vorgenannten Ereignisse und Umstände sind auch dann nicht von CT zu vertreten, wenn diese während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

5.5     CT ist nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.

 

6        Vorabnahme, Installation, Inbetriebnahme und Abnahme

6.1     Sofern für die Lieferungen eine Vorabnahme am Sitz von CT vereinbart ist, umfasst diese den grundlegenden Nachweis der vereinbarten Funktionalität. Hierbei findet ein durch CT zu definierender Standardprozess Anwendung. Über die Vorabnahme wird ein durch CT vorzugebendes Protokoll erstellt, das durch den Besteller und CT zu unterzeichnen ist. Sind für die Durchführung der Vorabnahme Rohmaterialien etc. erforderlich, wird der Besteller diese CT rechtzeitig im Voraus in benötigter Menge kostenlos zur Verfügung stellen.

6.2     Eine Installation der Lieferungen ist durch CT nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die für die Installation und den Betrieb der Lieferungen erforderlichen Voraussetzungen vollständig geschaffen sind. Hierzu gehört neben dem vollständigen Abschluss von Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten vor Beginn der Installationsarbeiten auch die Versorgung der Lieferungen mit den erforderlichen Medien einschließlich der hierzu notwendigen Anschlüsse. Der Besteller wird CT rechtzeitig vor Beginn der Installationsarbeiten unaufgefordert verbindliche Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungseinrichtungen sowie statische Angaben über die Verwendungsstelle und deren Zugänge machen. Die zur Installation der Lieferungen erforderlichen Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, Bedarfsgegenstände und -stoffe (wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel) sowie benötigte Medien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Energie und Wasser) einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sind durch den Besteller kostenlos zu stellen.

6.3     Eine Inbetriebnahme (in Form einer Funktionsprüfung) und/oder Abnahme der Lieferungen erfolgt, sofern dies vertraglich vereinbart oder nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Hierbei findet jeweils ein durch CT zu definierender Standardprozess Anwendung. Über die Inbetriebnahme und/oder Abnahme wird ein durch CT vorzugebendes Protokoll erstellt, das jeweils durch den Besteller und CT zu unterzeichnen ist. Sind für die Durchführung der Inbetriebnahme und/oder Abnahme Rohmaterialien etc. erforderlich, wird der Besteller diese CT rechtzeitig im Voraus in benötigter Menge kostenlos zur Verfügung stellen.

6.4     Der Besteller ist zur Abnahme der Lieferungen verpflichtet, sobald die im Rahmen der Inbetriebnahme durchzuführende Funktionsprüfung durchgeführt worden ist. Dies gilt nicht, sofern die Lieferungen Mängel aufweisen, die deren Gebrauchsfähigkeit Einschränken. Soweit Teilfunktionen der Lieferungen eigenständig verwendet werden können, ist der Besteller zu Teilabnahmen verpflichtet.

6.5     Eine Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn

  • Besteller seiner Abnahmepflicht gemäß Ziffer 6.4 nicht binnen einer ihm durch CT gesetzten angemessenen Frist erklärt;
  • sich die Inbetriebnahme und/oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert und CT dem Besteller eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist;
  • der Besteller die Lieferungen zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.
  • Exportkontrolle, behördliche Genehmigungen

6.6     Das Angebot von CT, die darauf basierende Auftragsbestätigung und Lieferungen auf Basis des Vertrages stehen unter dem Vorbehalt, dass (i) keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, z.B. Embargos oder sonstige Sanktionen entgegen stehen, sowie (ii) sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden. Der Besteller erklärt und sichert CT ausdrücklich zu, sämtliche für die Ausfuhr bzw. Einfuhr der Lieferungen erforderlichen Genehmigungen zu erhalten und CT entsprechende Nachweise zu erbringen. CT wird den Besteller auf Aufforderung bei der Einholung derartiger Genehmigungen im angemessenen Umfang unterstützen. Der Besteller hat CT über ihm bekannte Exportbeschränkungen zu informieren.

6.7     Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. sind Lieferungen nicht genehmigungsfähig, steht sowohl dem Besteller, als auch CT ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Im Falle der Kündigung des Vertrages hat CT Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises abzüglich ersparter Aufwendungen.

6.8     Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder sonstigen behördlichen Genehmigungsverfahren setzen Termine und Fristen außer Kraft.

6.9     Der Besteller hat bei vollständiger oder teilweiser Weitergabe der Lieferungen (einschließlich einer dazu gehörende Dokumentation) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten.

 

7        Gefahrenübergang, Annahmeverzug

7.1     Die Leistungspflicht von CT endet mit der versandfertigen Bereitstellung der Lieferungen am Sitz von CT. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferungen innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Zugang dieser Bereitstellungsanzeige abzuholen.

7.2     Ein Versand und Transport der Lieferungen erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftliche Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten und Gefahr. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers wird CT auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen.

7.3     Die Gefahr geht zehn (10) Kalendertage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige durch CT oder aber mit Übergabe an die den Transport ausführende Person (je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt) auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen bewirkt werden. Ziffer 8.3, Satz 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob weitere Leistungen (z.B. Installation, Inbetriebnahme, Abnahme am Einsatzort) vereinbart sind.

7.4     Gerät der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist CT unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Lieferungen auf Gefahr und Kosten des Bestellers sachgerecht einzulagern bzw. durch Dritte einlagern zu lassen. Bei Einlagerung durch CT betragen die Lagerkosten 0,5% des Nettopreises der einzulagernden Lieferungen je angefangener Woche. Das Lagergeld ist auf 5% des Nettopreises der einzulagernden Lieferungen begrenzt, sofern nicht höhere Kosten anfallen. Unabhängig von einer Einlagerung ist CT nach vorheriger Anzeige unter angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15% des vereinbarten Nettopreises. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Ungeachtet des pauschalierten Schadensersatzes ist CT berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.

 

8        Eigentumsvorbehalt

8.1     CT behält sich bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen sowie Erfüllung sämtlicher sonstigen Ansprüche von CT gegenüber dem Besteller aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag das Eigentum an den Lieferungen vor. Jede Be- oder Verarbeitung der Lieferungen sowie deren Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für CT. An neu entstandenen Sachen steht CT das Miteigentum entsprechend dem Wert der betroffenen Lieferung zu.

8.2     Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferungen bis zum vollständigen Eigentumsübergang auf seine Kosten gegen sämtliche versicherbaren Schäden zu versichern. Der Besteller tritt mit Auftragserteilung seine Ansprüche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Nettopreises zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sicherungshalber an CT ab. CT nimmt diese Abtretung mit der Auftragsbestätigung an. Der Besteller verpflichtet sich, dem Versicherer die Abtretung anzuzeigen und CT entsprechend zu informieren. Mit vollständiger Zahlung und Erfüllung der sonstigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt die Rückabtretung als stillschweigend erfolgt.

8.3     Der Besteller darf die Lieferungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums von CT durch Dritte hat der Besteller CT unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahme zur Sicherung des Eigentums von CT gehen zu Lasten des Bestellers.

8.4     Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerungen von Lieferungen tritt dieser mit Auftragserteilung in Höhe des Nettopreises zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe nebst 5 % pauschale Inkassokosten zur Sicherung an CT ab. CT nimmt diese Abtretung mit der Auftragsbestätigung an. Für die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ist es unerheblich, ob der Besteller die Lieferungen (i) ganz oder teilweise, (ii) an einen oder mehrere Abnehmer, (iii) zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von CT stehenden Sachen, oder (iv) ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung veräußert. CT wird derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem mit CT bestehenden Vertrag ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller CT die Schuldner der abgetretenen Forderungen nebst allen zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben mitzuteilen und diesen auf eigene Kosten die Abtretung anzuzeigen. CT ist ebenfalls zur Abtretungsanzeige gegenüber den Schuldnern des Bestellers berechtigt.

8.5     Übersteigt der Wert der für CT bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 15 %, ist CT auf Verlangen des Bestellers bereit, darüber hinausgehende Sicherheiten nach dessen Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen.

8.6     Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die CT zum Schutze ihres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte an den Lieferungen trifft. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die betreffende Lieferung befindet, einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der Ziffern 9.1 bis 9.5 nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt vergleichbarer Rechte an den Lieferungen, so gelten diese vergleichbaren Rechte zwischen dem Besteller und CT als vereinbart. Ziffer 9.6 gilt entsprechend.

 

9        Ansprüche aufgrund von Mängeln („Gewährleistung“)

9.1     Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln an den Lieferungen („Gewährleistungsfrist“) beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 8. Bei Teillieferungen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs der jeweiligen Teillieferung maßgeblich.

9.2     Soweit an Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges Sachmängel vorlagen, trägt CT für die Dauer der Gewährleistungsfrist unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Die Haftung von CT auf Schadensersatz gemäß Ziffer 11 bleibt unberührt.

9.3     CT wird sämtliche mangelhaften Teile der Lieferungen nach eigener Wahl unentgeltlich am vertraglich vorgesehenen Einsatzort nachbessern oder durch ein mangelfreies Teil ersetzen („Nacherfüllung“). Hierbei wird CT nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die geeignete Form der Nacherfüllung wählen. Im Falle der Ersatzlieferung kann CT für die erfolgte Nutzung des ursprünglichen, ersetzten Teils einen angemessenen Nutzungsersatz verlangen. Das Eigentum an dem ausgetauschten Teil geht mit dessen Ausbau auf CT über.

9.4     Befindet sich die mangelhafte Lieferung nicht am vertraglich vorgesehenen Einsatzort, trägt der Besteller eventuell entstehende Mehrkosten (Transport, Versicherung sowie Reisekosten bzw. -zeiten).

9.5     Der Besteller hat CT die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit angemessen zu gewähren. Verweigert er diese, ist CT von der entsprechenden Gewährleistungspflicht befreit. Lediglich in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwendung eines unverhältnismäßig hohen Schadens ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von CT Erstattung der entstandenen Kosten in angemessener Höhe zu verlangen. Der Besteller hat CT unverzüglich über seine Absicht zu informieren, einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Verletzt der Besteller diese Informationspflicht, entfällt sein Anspruch auf Kostenerstattung. Für die Folgen einer solchen Selbst- bzw. Ersatzvornahme tritt CT nur ein, wenn und soweit der Besteller bzw. der durch ihn benannte Dritte nach Vorgabe von CT gehandelt hat. In keinem Fall gilt der Besteller bzw. der durch den Besteller benannte Dritte als Erfüllungsgehilfe von CT.

9.6     Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Preises ist der Besteller nur berechtigt, wenn CT – vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle – eine gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, oder die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Besteller ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist.

9.7     Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Lieferungen üblicher Verschleiß von Teilen begründet keine Gewährleistungsansprüche.

9.8     Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit

  • der Besteller einen Mangel nicht unverzüglich nach Annahme der Lieferungen schriftlich gegenüber CT angezeigt hat; bei versteckten Mängeln ist der Besteller verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen;
  • der Mangel an den Lieferungen darauf beruht, dass der Besteller Montage-, Aufstellungs- oder Betriebsanleitungen nicht befolgt hat;
  • der Mangel darauf beruht, dass die Lieferungen unsachgemäß und/oder vertragswidrig verwendet wurden;
  • der Mangel auf einer unterlassenen oder nicht fachgerecht durchgeführten Wartung bzw. Reparatur beruht;
  • der Mangel darauf beruht, dass unautorisiert Änderungen und/oder Eingriffe an den Lieferungen vorgenommen wurden.

9.9     Soweit die Lieferungen gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte (gemeinsam „Schutzrechte“) Dritter verletzen, trägt CT für die Dauer der Gewährleistungsfrist unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Die Haftung von CT auf Schadensersatz gemäß Ziffer 11 bleibt unberührt.

9.10   CT wird dem Besteller auf eigene Kosten das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Lieferungen in einer für den Besteller zumutbaren Weise soweit modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in einem angemessenen Zeitrahmen nicht möglich, ist sowohl der Besteller, als auch CT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.11   Gewährleistungsansprüche aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn und soweit

  • der Besteller eine tatsächliche, behauptete oder vermutete Schutzrechtsverletzung nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt und dadurch zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat;
  • der Besteller CT nicht bei der Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen zur Umgehung der Schutzrechtsverletzung unterstützt;
  • der Besteller CT nicht alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Einigungen vorbehalten lässt;
  • der Besteller CT nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen unterstützt;
  • die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Besteller selbst zu verantworten ist, insbesondere auf Vorgaben des Bestellers,
  • eigenmächtige Änderungen der Lieferungen durch den Besteller bzw. nicht vertragskonformer Verwendung der Lieferungen durch den Besteller beruht.

 

9.12   Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln, die CT arglistig verschwiegen hat bzw. aufgrund einer durch CT übernommenen Beschaffenheitsgarantie bleiben von den Regelungen zu dieser Ziffer 10 unberührt.

 

10      Haftung

10.1   Vorbehaltlich der Regelungen zu Ziffer 11.2 bis 11.5 haftet CT im Falle einer Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von CT auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine angemessene weitergehende Beschränkung der Haftung von CT auf bestimmte Mangelarten sowie Beschränkung der Höhe nach ist in dem Angebot von CT enthalten. Der Besteller erklärt ausdrücklich, diese ergänzende Beschränkung zur Kenntnis genommen zu haben. Der Besteller und CT sind sich einig, dass diese ergänzende Beschränkung vor dem Hintergrund des konkreten Auftrages und der damit verbundenen Risiken angemessen ist. Im Übrigen ist die Haftung von CT auf Schadensersatz ausgeschlossen.

10.2   Hat CT eine Verzögerung der verbindlich vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen zu vertreten und entsteht dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, ist der Besteller berechtigt, ab der zweiten (2.) Woche der Verzögerung eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Nettopreises der von der Verzögerung betroffenen Lieferung, maximal jedoch 5 % des Nettopreises dieser Lieferung. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wegen Verzugs besteht nur, sofern und soweit CT ausdrücklich die Einhaltung der Liefertermine bzw. Lieferfristen zusichert bzw. garantiert hat.

10.3   Sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers gegenüber CT, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb eines (1) Jahres ab Gefahrübergang der Lieferungen gemäß Ziffer 8, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.

10.4   Die Regelungen gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 gelten nicht, (i) im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, (ii) sofern und soweit CT ausdrücklich eine Zusicherung oder Garantie abgegeben hat, (iii) im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, (iv) im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (v) im Fall einer zwingenden gesetzlichen Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).

 

11      Rücktritt im Falle der Zahlungsunfähigkeit etc.

11.1   Wird der Besteller zahlungsunfähig, stellt er seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt, so kann CT unbeschadet sonstiger Rechte für den nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Im Falle des Rücktritts ist der Besteller verpflichtet, an CT den vereinbarten Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen.

 

12      Vertraulichkeit

12.1   Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, gelten die Informationen und Unterlagen des Bestellers, die CT im Rahmen der Vertragsanbahnung und im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kenntnis gebrachten werden, nicht als vertraulich. Dies gilt nicht, sofern es sich offenkundig um vertrauliche Informationen und Unterlagen handelt.

 

13      Abtretung

13.1   Der Besteller ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CT berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag an Dritte abzutreten.

 

14      Verhaltenskodex

14.1   Der Besteller und CT versichern gegenseitig, die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN (www.unglobalcompact.org) zu beachten. Diese Grundsätze betreffen insbesondere den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.
Verstöße des Bestellers gegen die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN berechtigen CT zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

 

15      Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG).
Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten sind die für CT zuständigen Gerichte. CT kann den Besteller jedoch auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

 

16      Datenschutz

16.1   CT weist darauf hin, und der Besteller willigt ausdrücklich ein, dass CT sowohl Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller, als auch personenbezogene Daten speichert, verarbeitet und übermittelt, die mit der Geschäftsbeziehung zu dem Besteller im Zusammenhang stehen.

 

17      Schlussbestimmungen

17.1   Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Besteller und CT, einschließlich deren Änderung und/oder Ergänzung, sowie Zusicherungen, Garantien und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

17.2   Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Hamburg, den 5.6.2017